18b O 20/16•Landgericht Düsseldorf, 2016-12-23, 18b O 20/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 18b O 20/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-23
Aktenzeichen: 18b O 20/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1223.18B.O20.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18b Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die im Wärmelieferungsvertrag vom 29.06.2009 zwischen den Parteien unter Ziffer 6. aufgeführte Regelung zur Anpassung des Verrechnungspreises (Arbeitspreis) und des Grundpreises für Heizung (Mietpauschale) wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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