38 O 94/16•Landgericht Düsseldorf, 2016-12-09, 38 O 94/16
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 94/16 — Teil-Versäumnis- und Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-09
Aktenzeichen: 38 O 94/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1209.38O94.16.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a. mit dem Firmenzusatz „B“ aufzutreten, solange eine Eintragung
der Gesellschaft in die Architektenliste nicht vorliegt,
und/oder
b. auf Geschäftsbriefen eine von der Handelsregistereintragung ab-
weichende Firma anzugeben,
und/oder
c) auf Geschäftsbriefen keine Angaben zum Registergericht und der
entsprechenden Registernummer zu machen,
wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich geschehn.
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von
246,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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