12 O 339/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-09-07, 12 O 339/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 339/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-07
Aktenzeichen: 12 O 339/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0907.12O339.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
a) geschäftlich handelnd Werbe-E-Mails mit Behandlungsanfragen von Patienten an Zahnärzte zu versenden und/oder versenden zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Adressaten vorliegt, wie geschehen gemäß den Anlagen K 2 und K 3,b) geschäftlich handelnd im Zusammenhang mit Angeboten zahnärztlicher Dienstleistungen von bei der Beklagten registrierten Zahnärzten den Kläger im Rahmen des Internetauftritts zahnarzt-preisvergleich.com als Zahnarzt aufzuführen und/oder aufführen zu lassen und hierdurch den Eindruck zu erwecken, er sei registrierter Teilnehmer des Preisvergleichsportals der Beklagten,
wie nachstehend wiedergegeben:
und/oder
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. Juni 2015 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 50.000,00 €.
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