37 O 98/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-05-30, 37 O 98/15
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 98/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-30
Aktenzeichen: 37 O 98/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0530.37O98.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „s,- 50 Jahre“ - gültig vom 14.09. bis 19.09.2015 (Anlage K 4 zur Klageschrift).
II.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen die Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2015 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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