Landgericht Düsseldorf, 2014-07-07, 2a O 183/14

2a O 183/14Cantonal CourtJul 7, 2014

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 183/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-07

Aktenzeichen: 2a O 183/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0707.2A.O183.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

I.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung und in Kenntnis der Schutzschrift vom 19.06.2014 und des Schriftsatzes vom 02.07.2014, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,

a) in der Europäischen Union Kleidungsstücke, die winkelförmig angeordnete Elemente im Brustbereich und/oder im Rückenbereich aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn dies wie folgt geschieht:

aa)

und/oder

bb)

und/oder

cc)

und/oder

dd)

und/oder

ee)

und/oder

ff)

und/oder

gg)

und/oder

b) in der Europäischen Union Kopfbedeckungen, die winkelförmig angeordnete Elemente auf dem Kappenschild und/oder an der Kappenaußenseite aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn dies wie folgt geschieht:

aa)

und/oder

bb)

II.

Den Antragsgegnern wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegner, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

IV.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

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