1 O 228/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-04-24, 1 O 228/13
Full text
Landgericht Düsseldorf — 1 O 228/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-24
Aktenzeichen: 1 O 228/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0424.1O228.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, welche dem Drittwiderbeklagten angefallen sind, diese werden dem Beklagten zu 1 (Drittwiderkläger) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Der Beklagte zu 1 (Drittwiderkläger) darf die Zwangsvollstreckung des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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