3 O 285/11•Landgericht Düsseldorf, 2014-03-20, 3 O 285/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 3 O 285/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-20
Aktenzeichen: 3 O 285/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0320.3O285.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € sowie bezogen auf den geltend gemachten materiellen Schaden Schadensersatz in Höhe von 4.812,56 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2011 zu zahlen.
Der Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin für sämtliche weiteren materiellen Schäden aufzukommen, die zukünftig im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 27/100 und der Beklagte 73/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- € abzuwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer Bank oder Öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
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