2a O 91/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-01-15, 2a O 91/13
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 91/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-15
Aktenzeichen: 2a O 91/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0115.2A.O91.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. der Einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2013 (Az. 2a O 332/12) beschriebenen Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.883,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.4.2013 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
V. Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziffer II. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.
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