38 O 6/13 U.•Landgericht Düsseldorf, 2013-08-30, 38 O 6/13 U.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 6/13 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-30
Aktenzeichen: 38 O 6/13 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0830.38O6.13U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben
- mit Preisangaben gegenüber Verbrauchern für eine Anti-Aging-Behandlung zu werben
und/oder
- eine Befristung der Gültigkeit des Gutscheins auf 12 Monate mitzuteilen
und/oder
- für eine Behandlung zu werben, ohne die Identität des Anbieters der Behandlung mitzuteilen:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden..
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