14c O 94/13•Landgericht Düsseldorf, 2013-07-25, 14c O 94/13
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 94/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-25
Aktenzeichen: 14c O 94/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0725.14C.O94.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, untersagt,
in der Werbung für ihr Produkt "Nivea Invisible FOR BLACK & WHITE" mit folgenden Werbeaussagen zu werben
a) "Nr. 1 gegen Deoflecken "
und/oder
b)"Nr. 1 gegen gelbe Flecken "
und/oder
c) "Der Nummer 1 Schutz gegen Deo-Flecken "
und/oder
d) "Das beste Deo gegen gelbe Flecken "
und/oder
e) "Das Nr. 1 Deo gegen gelbe Flecken "
und/oder
f) "Schwarz bleibt schwarz ",
insbesondere, wenn dies geschieht wie in den nachstehend in Einzelbildern wiedergegebenen TV-Spots:
(" TV-Spot 1 ")
| MUSIKDURCH DEN GANZEN SPOT | DAS NUMMER EINS DEO |
| GEGEN GELBE FLECKEN | NIVEA INVISIBLE |
| FOR BLACK AND WHITE | DAMIT IHR |
| LIEBLINGSKLEID | VOR DEOFLECKEN GESCHÜTZT IST |
| GEGEN GELBE FLECKEN, GEGEN WEISSE RÜCKSTÄNDE | UND MIT 48 STUNDEN SCHUTZ |
| INVISIBLE BLACK AND WHITE VON NIVEA | |
(„TV-Spot 2“)
II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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