Landgericht Düsseldorf, 2013-07-25, 14c O 94/13

14c O 94/13Cantonal CourtJul 25, 2013

Full text

Landgericht Düsseldorf — 14c O 94/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-25

Aktenzeichen: 14c O 94/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0725.14C.O94.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, untersagt,

in der Werbung für ihr Produkt "Nivea Invisible FOR BLACK & WHITE" mit folgenden Werbeaussagen zu werben

a) "Nr. 1 gegen Deoflecken "

und/oder

b)"Nr. 1 gegen gelbe Flecken "

und/oder

c) "Der Nummer 1 Schutz gegen Deo-Flecken "

und/oder

d) "Das beste Deo gegen gelbe Flecken "

und/oder

e) "Das Nr. 1 Deo gegen gelbe Flecken "

und/oder

f) "Schwarz bleibt schwarz ",

insbesondere, wenn dies geschieht wie in den nachstehend in Einzelbildern wiedergegebenen TV-Spots:

(" TV-Spot 1 ")

MUSIKDURCH DEN GANZEN SPOTDAS NUMMER EINS DEO
GEGEN GELBE FLECKENNIVEA INVISIBLE
FOR BLACK AND WHITEDAMIT IHR
LIEBLINGSKLEIDVOR DEOFLECKEN GESCHÜTZT IST
GEGEN GELBE FLECKEN, GEGEN WEISSE RÜCKSTÄNDEUND MIT 48 STUNDEN SCHUTZ
INVISIBLE BLACK AND WHITE VON NIVEA

(„TV-Spot 2“)

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

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