Landgericht Düsseldorf, 2013-07-03, 12 O 227/12 U.

12 O 227/12 U.Cantonal CourtJul 3, 2013

Full text

Landgericht Düsseldorf — 12 O 227/12 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-03

Aktenzeichen: 12 O 227/12 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0703.12O227.12U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

für apothekenunübliche Waren, die weder unmittelbar noch mittelbar der Gesundheit dienen oder diese fördern, zu werben und/oder diese ankündigungsgemäß auszugeben, und zwar wie nachstehend für eine Umhängekühltasche, ein Reisenähset und/oder ein Alu-Stabfeuerzeug wiedergegeben:

und/oder

und/oder

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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