2a O 87/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-01-09, 2a O 87/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 87/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-09
Aktenzeichen: 2a O 87/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0109.2A.O87.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Seilwinden wie nachstehend abgebildet einzuführen, anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und entstehen wird.
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Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu Ziffer I. 3. – 5. erledigt ist.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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