4a O 115/11 U.•Landgericht Düsseldorf, 2012-12-20, 4a O 115/11 U.
Landgericht Düsseldorf, 2012-12-20, 4a O 115/11 U.
4a O 115/11 U.Cantonal CourtDec 20, 2012
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 115/11 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-20
Aktenzeichen: 4a O 115/11 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1220.4A.O115.11U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a O Zivilkammer
Tenor
- . Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, Kältemittel-Ventilanordnungen mit einem Gehäuse, das einen ersten Funktionsraum aufweist, in dem mindestens ein Funktionselement angeordnet ist, das mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten ringförmigen Anlagefläche zusammenwirkt, wobei auf der dem ersten Funktionsraum gegenüberliegenden Seite der Begrenzungswand ein zweiter Funktionsraum angeordnet ist, in dem ein zweites Funktionselement positionierbar ist und der eine zweite ringförmige Anlagefläche aufweist, wobei ein die Begrenzungswand durchsetzender Kanal in beide Anlageflächen mündet,anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,wobei mindestens zwei Paare, die jeweils aus erstem und zweitem Funktionsraum gebildet sind, nebeneinander im Gehäuse angeordnet sind, wobei ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung steht.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 25.09.2005 Handlungen ge-mäß Ziffer I. vorgenommen haben, wobei sich die Haftung des Beklag-ten zu 2) nur auf Handlungen gemäß Ziffer I. bezieht, die bis zum 12.04.2011 begangen wurden.III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu le-gen, in welchem Umfang sie die zur Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2005 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe1.der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,2.der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,3.der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,4.der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,5.der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,wobei- sämtliche Angaben vom Beklagten zu 2) und die Angaben zu Ziff. 5 von beiden Beklagten nur für die Zeit seit dem 25.09.2005 zu machen sind und sich die Pflicht zur Rechnungslegung des Beklagten zu 2) zudem nur auf Handlungen erstreckt, die bis zum 12.04.2011 begangen wurden,- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit ge-genüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschafts-prüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Liefer-scheine) in Kopie vorzulegen haben.IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,1.die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Ventilanordnungen gemäß Ziffer I. zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;2.die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Be-sitz Dritter befindlichen Ventilanordnungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 3.014,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2011 zu zahlen.VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10% und den Be-klagten als Gesamtschuldnern zu 90% auferlegt.VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,-. Im Übrigen wird der Kläge-rin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leisten.
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