9 O 469/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-10-30, 9 O 469/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 9 O 469/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: 9 O 469/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1030.9O469.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05166566-5 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der E3 AG (Vertrags-Nr. 611294 und Vertrags-Nr. 611295) gegen die A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.