38 O 74/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-03-16, 38 O 74/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 74/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: 38 O 74/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0316.38O74.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung „HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“ und/ oder der Abbildung von Himbeeren Vanilleblüten zu werden bzw. werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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