12 O 501/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-12-28, 12 O 501/10
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 501/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-28
Aktenzeichen: 12 O 501/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1228.12O501.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit die¬sen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Telekommunikationsleistun¬gen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlos¬sen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
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Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der aus-gewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhal-ten.
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Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Tele¬fon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.
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Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir A. diesen Auf¬trag bestätigt.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. ge¬nannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungs¬geld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungs¬haft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zah¬len.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 €.
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