Landgericht Düsseldorf, 2011-09-29, 4b O 139/10

4b O 139/10Cantonal CourtSep 29, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 139/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-29

Aktenzeichen: 4b O 139/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0929.4B.O139.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b. Zivilkammer

Tenor

  • I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, dass die Beklagte seit dem 15.12.2006

Maschinen zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende Fördervorrichtung, die in einer Sortierstation endet und im Endbereich zwischen Unterstützungsbereichen sowie unterhalb davon Freiräume aufweist, durch eine in der Sortierstation angeordnete Aufnehmervorrichtung, die mit frei vorstehenden Stacheln besetzt ist und die sich synchron mit der Fördervorrichtung bewegt, wobei die Stacheln der Aufnehmervorrichtung derart ausgerichtet sind, dass sie durch die vertieft liegenden Freiräume der Fördervorrichtung unter Mitziehen der auf der Fördervorrichtung verbleibenden Papieranteile sowie unter Aufspießen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen, und ferner durch eine Abstreifvorrichtung für die Pappanteile, die im Bewegungsbereich der Aufnehmervorrichtung sowie räumlich getrennt von der Ablaufstelle für die Papieranteile an der Fördervorrichtung angeordnet ist

angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter vorstehender Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
  • a. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  • b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  • c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

zum Nachweis der Angaben zu Ziffer II.1.a. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    1. der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsanwaltsgebühren in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 09.07.2010 zu erstatten.
  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- €.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.