4a O 96/10 U.•Landgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 4a O 96/10 U.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 96/10 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 4a O 96/10 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0908.4A.O96.10U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Vertikallamellenvorhänge mit einer Anordnung von Lamellen und einer Schienenführung, in der die oberen Enden der Lamellen in deren Längsrichtung verfahrbar gelagert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen an den unteren Enden der Lamellen Führungssegmente vorgesehen sind, wobei diese zwischen zwei parallel zueinander und in Längsrichtung der Schienenführung verlaufenden Führungselementen geführt sind,
bei denen
- die Führungssegmente einen rotationssymethrischen Querschnitt aufweisen
und
- die Führungselemente von einem umlaufenden Seil gebildet sind
und
- das oder die Seile als Kunststoffseile oder Drahtseile ausgebildet sind
und
- an den längsseitigen Enden der Führungselemente Befestigungsmittel vorgesehen sind, mittels derer die Seile gespannt sind,
und
- die Befestigungsmittel Spannschrauben zum Spannen des oder der Seile aufweisen,
und
- die Lamellen eine signifikante Biegefestigkeit aufweisen,
und
- die Lamellen aus Aluminium, Kunststoff oder Edelstahl bestehen
und
- die Lamellen in der Schienenführung mittels eines Antriebs verfahrbar sind
und
- der Antrieb einen Elektromotor aufweist;
- Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen und Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstelllung enthalten ist;
- die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Produkte zu vernichten oder an einen von dem Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, d.h. der Beklagten, Kosten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.295,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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