9 O 352/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-08-11, 9 O 352/10
Full text
Landgericht Düsseldorf — 9 O 352/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-11
Aktenzeichen: 9 O 352/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0811.9O352.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte gegen die Beklagte im Zusammenhang mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen den Drittwiderbeklagten aus oder im Zusammenhang mit den im Schreiben der Klägerin an den Drittwiderbeklagten vom 26.03.2010 mitgeteilten Sachverhalten keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der zwischen der W GmbH & Co. KG und der Beklagten geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. 82124755) hat.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen Klägerin und Drittwiderbeklagter je die Hälfte. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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