14c O 161/11•Landgericht Düsseldorf, 2011-07-04, 14c O 161/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 161/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-04
Aktenzeichen: 14c O 161/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0704.14C.O161.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14c Zivilkammer
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
pp
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, untersagt,
ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr Möbel für Audio- und TV-Lösungen als sogenannte Lowboards herzustellen, zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn diese so gestaltet sind wie nachfolgend ersichtlich:
,
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- Euro festgesetzt.
Düsseldorf, 4. Juli 2011
Landgericht, 14c Zivilkammer
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