Landgericht Düsseldorf, 2011-06-01, 2a O 393/10

2a O 393/10Cantonal CourtJun 1, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 393/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-01

Aktenzeichen: 2a O 393/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0601.2A.O393.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Parfums in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, wenn diese nicht von der X oder einem Dritten mit Zustimmung der X im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.

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II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,10 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Parfums in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen aus Lieferungen des Vorlieferanten X vertrieben hat unter Angabe der vollständigen Umsätze nach Art einer geordneten Rechnungslegung sowie des von ihr erzielten Gewinns:

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IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch den Vertrieb von Parfums in den unter Ziffer III. eingeblendeten Ausstattungen des Vorlieferanten X entstanden ist und noch entstehen werden.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 €, hinsichtlich Ziffer III gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 € und hinsichtlich Ziffer II. sowie wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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