Landgericht Düsseldorf, 2011-02-24, 4a O 280/10 U.

4a O 280/10 U.Cantonal CourtFeb 24, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 280/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-24

Aktenzeichen: 4a O 280/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0224.4A.O280.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

. I. Die einstweilige Verfügung vom 10.12.2010 wird im Hinblick auf Ziffern I., II. und III. a) des Tenors (Unterlassung und Auskunftserteilung) aufrecht erhalten, hinsichtlich der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Unterlassung jedoch nur, soweit dies die Zeit bis zum 16.12.2010 betrifft.

II. Es wird festgestellt, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren im Hinblick auf Ziffern I. und II. des Tenors (Unterlassung) erledigt hat, soweit dies den Zeitraum ab dem 17.12.2010 betrifft.

III. Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer III. a) der einstweiligen Verfügung vom 10.12.2010 (§§ 927, 936 ZPO) wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 10 Prozent und der Verfügungsbeklagten zu 90 Prozent auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die Verfügungsbeklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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