13 O 251/09•Landgericht Düsseldorf, 2009-10-05, 13 O 251/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 13 O 251/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-05
Aktenzeichen: 13 O 251/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1005.13O251.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C zu gewähren;
dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu ge-ben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwen-dungen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6391,-- € festgesetzt.
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