22 S 28/09•Landgericht Düsseldorf, 2009-09-09, 22 S 28/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 22 S 28/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: 22 S 28/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0909.22S28.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22 Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 25 C 8827/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.484,57 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.699,54 € seit dem 16.10.2006, sowie aus 1.785,00 € seit dem 16.09.2007 sowie vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten von 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 04.05.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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