37 O 111/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-08-13, 37 O 111/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 111/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-13
Aktenzeichen: 37 O 111/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0813.37O111.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Produkte der Firma „A" auf dem deutschen Markt wie folgt zu werben:
für das Produkt "B":
„B kann ich nur hervorheben. Ich hatte mal so einen ganz aktiven Vorfall, Arthritis im Daumengrundgelenk. Seitdem ich das nehme, also wunderbar, wunderbar.",
für das Produkt „C“:
„Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung".
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtliche Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2009 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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