37 O 128/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-06-18, 37 O 128/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 128/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-18
Aktenzeichen: 37 O 128/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0618.37O128.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen und / oder bezeichnen zu lassen.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2008 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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