Landgericht Düsseldorf, 2009-05-28, 4a O 30/09

4a O 30/09Cantonal CourtMay 28, 2009

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 30/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-28

Aktenzeichen: 4a O 30/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0528.4A.O30.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der Kammer vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden

zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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