21 S 310/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-04-30, 21 S 310/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 21 S 310/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-30
Aktenzeichen: 21 S 310/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0430.21S310.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 35 C 12416/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T & Kollegen, in Höhe von 93,42 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
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