4a O 294/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-04-21, 4a O 294/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 294/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-21
Aktenzeichen: 4a O 294/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0421.4A.O294.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zu-stän¬digen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die – bezogen auf die Erfindung
„Versteifbarer Transportbehälter“ X (Flexibler Transportbehälter, insbesondere für Schüttgü¬ter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und ei¬ner Deckelwand besteht und aus einem Flächengebilde hergestellt ist, wo¬bei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwi¬schen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifen¬der flacher Körper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Bo¬den des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einleg¬baren flachen Körper in einen über eine Bodenkante des Tragbeutels hi-nausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt übergeht)“ –
erteilten Auskünfte und Rechnungslegungen gemäß den Schreiben ihres an¬waltlichen Vertreters, X vom (i) 22. August 2008 (Anlage CBH 13), (ii) 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) sowie (iii) 11. November 2008 (Anlage CBH 16), jeweils samt Anla¬gen, so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.
IV. Der Wert des Rechtsstreits wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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