4b O 242/07•Landgericht Düsseldorf, 2009-03-05, 4b O 242/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 242/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: 4b O 242/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0305.4B.O242.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider¬handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ord¬nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederhol¬ter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
Mittel, enthaltend Salmeterol und/oder ein physiologisch verträgliches Salz davon und Fluticasonpropionat zur gleichzeitigen Verabreichung durch Inha¬lieren bei der Be¬handlung respiratorischer Erkrankungen
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genann¬ten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu einem Drittel und der Be¬klagten zu zwei Dritteln auferlegt.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 10.000.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Streitwert wird auf 15.000.000,00 EUR festgesetzt, nämlich für den Unter¬lassungsantrag (Klageantrag zu I.1.) auf 10.000.000,00 EUR, für die Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung (Klageantrag zu I.2.) sowie auf Vernichtung (Klageantrag zu I.3.) auf jeweils 800.000,00 EUR und für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu II.) auf 3.400.000,00 EUR.
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