12 O 660/07•Landgericht Düsseldorf, 2009-03-04, 12 O 660/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 660/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 12 O 660/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0304.12O660.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
in Beförderungsverträgen in Beförderungsbedingungen (AGB) wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:
„Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung (vgl. für Deutschland § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.
Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des USP-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistungen.“
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.
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