14e O 170/05•Landgericht Düsseldorf, 2008-10-31, 14e O 170/05
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14e O 170/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-31
Aktenzeichen: 14e O 170/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1031.14E.O170.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14e. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte über den Tenor des Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. 10. 2006 (I-5 U 101/04) hinaus verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die Rücknahme der Baugenehmigung vom 3. 5. 1993 (Nr. 7-1728/93) in Gestalt der Baugenehmigung vom 21. 1. 1999 (Nr. 33-BA-007474) und vom 26. 11. 1999 (33-BA-010119) zur Errichtung des gartenseitigen Anbaus an ihrem Haus X in X sowie durch die Abrissverfügung der Stadt Düsseldorf vom 6. 7. 2007 und weitere Maßnahmen und Verwaltungsakte der Stadt Düsseldorf infolge Unterschreitung des bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstandes von mindestens 3,00 Metern zum Nachbargrundstück X ohne Vorliegen einer wirksamen Nachbarzustimmung verursacht wird.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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