14c O 195/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-09-05, 14c O 195/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 195/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-05
Aktenzeichen: 14c O 195/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0905.14C.O195.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c. Zivilkammer
Tenor
I.
Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schuhe in jeglicher farblicher Gestaltung mit einer Form gemäß nachfolgenden Abbildungen
und den folgenden Kombinationsmerkmalen
-
clog-ähnliche Form,
-
umklappbarer Fersenriemen, durch den der Schuh als Sandale oder Clog getragen werden kann,
-
Luft-, Sand- und Wasserfilter durch halbkreisförmige Löcher entlang der rechten und linken Seite des Schuhs,
-
gelüfteter Zehenbereich durch runde Luftlöcher in der Oberseite des Schuhs
selbst oder durch Dritte einzuführen, anzubieten, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen.
II.
Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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