Landgericht Düsseldorf, 2008-09-03, 2a O 40/08

2a O 40/08Cantonal CourtSep 3, 2008

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 40/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-03

Aktenzeichen: 2a O 40/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0903.2A.O40.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist,

a) es zu unterlassen, die Einstellung der Internet-Domain www.X.de unter gleichzeitiger Beifügung von Immobilienangeboten auf der Internet-Seite www.X.de zu ermöglichen;

b) die Kosten der Inanspruchnahme der X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 4. Januar 2008 zu übernehmen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8.5.2008 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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