2a O 40/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-09-03, 2a O 40/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 40/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-03
Aktenzeichen: 2a O 40/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0903.2A.O40.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
- Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist,
a) es zu unterlassen, die Einstellung der Internet-Domain www.X.de unter gleichzeitiger Beifügung von Immobilienangeboten auf der Internet-Seite www.X.de zu ermöglichen;
b) die Kosten der Inanspruchnahme der X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 4. Januar 2008 zu übernehmen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8.5.2008 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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