4a O 163/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-09-02, 4a O 163/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 163/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-02
Aktenzeichen: 4a O 163/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0902.4A.O163.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.06.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Ant-ragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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