Landgericht Düsseldorf, 2008-08-05, 4a O 220/07

4a O 220/07Cantonal CourtAug 5, 2008

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 220/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-05

Aktenzeichen: 4a O 220/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0805.4A.O220.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen die Klägerin hat, derer sie sich ihr gegenüber in ihrer Abmahnung vom 03.11.2006 (Anlage K3) berühmt hat, nämlich

a) es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 1 450 001

Gasfüllpressen zum Herstellen von mit Schwergas gefüllten Iso-lierglasscheiben mit zwei im Wesentlichen lotrecht stehenden Platten, mit einem Förderband für eine mit Schwergas zu füllende Isolierglasscheibe und mit einer Dichtung in dem Raum zwischen den Platten, die im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet ist, wobei diese Dichtung zwischen den Platten ausschließlich quer zur Ebene der Platten verstellbar ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

sofern bei diesen Gasfüllpressen an den beiden lotrechten Rän-dern der Platten Verschlussorgane zum Abschließen des Raumes zwischen den Platten nach außen hin vorgesehen sind;

b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Um-fang die Klägerin die unter lit. a) bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2004 begangen hat;

c) der Beklagten jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr in Folge der Handlungen der Klägerin gemäß lit. a) entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

d) der Beklagten die durch die Tätigkeit des Patentanwalts Dipl.-Ing. Reiner Prietsch in dieser Sache entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.000.000,00 EUR ge-mäß RVG sowie die notwendigen Auslagen zu erstatten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.244,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Si-cherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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