Landgericht Düsseldorf, 2008-07-01, 4a O 100/08

4a O 100/08Cantonal CourtJul 1, 2008

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 100/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-01

Aktenzeichen: 4a O 100/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0701.4A.O100.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Antragsgegnerin an den gesetzlichen Vertretern, ( ... ) zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

ein wasserquellbares Hybridmaterial, umfassend eine strukturvernetzte Polymermatrix und darin gebundene anorganische Feststoffteilchen

herzustellen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen,

bei dem das Hybridmaterial ein zeitabhängiges Quellverhalten aufweist, welches eine Wasseraufnahme von mindestens dem 7,5-fachen des Eigengewichts des Hybridmaterials innerhalb einer Stunde entspricht und besagtes Hybridmaterial dadurch hergestellt wurde, dass die säuregruppenhaltigen Monomere der Polymermatrix vorgelegt werden und anschließend vor der Poly-merisation die anorganischen Feststoffteilchen zugesetzt wer-den.

II. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der An-tragstellerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Die außergerichtli-chen Kosten der Antragsgegnerin trägt diese selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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