2a O 333/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-06-20, 2a O 333/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 333/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-20
Aktenzeichen: 2a O 333/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0620.2A.O333.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung von insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, unter der Internetdomain „X.de“ Motorräder anzubieten und/oder anbieten zu lassen.
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Die Beklagte wird verurteilt, auf die Internetdomain „X.de“ durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Vergabestelle X, X, zu verzichten.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig entstehen wird.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 88.000,00 €.
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