34 O 218/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-05-28, 34 O 218/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 34 O 218/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-28
Aktenzeichen: 34 O 218/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0528.34O218.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für die Durchführung einer "Augendruckmessung" zu werben, ohne darauf hinzuweisen,
- dass eine sichere Diagnose eines Glaukoms nur durch einen
Augenarzt aufgrund weiterer Untersuchungen erfolgen kann,
- dass bei der Tonometrie ein häufig vorkommendes Normaldruckglaukom nicht
auffällt,
- dass der Augeninnendruck kein völlig konstanter Wert ist, sondern sich
erhebliche tageszeitliche Schwankungen ergeben können, welche durch ein
bereits vorliegendes Glaukom verstärkt sein können,
sowie ohne bereits in der Werbung darüber zu informieren, was ein Glaukom ist und
welche Gefahren damit verbunden sind.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von
bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, angedroht.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2008 zu zahlen.
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