34 O (Kart) 142/06•Landgericht Düsseldorf, 2008-05-14, 34 O (Kart) 142/06
Landgericht Düsseldorf, 2008-05-14, 34 O (Kart) 142/06
34 O (Kart) 142/06Cantonal CourtMay 14, 2008
Full text
Landgericht Düsseldorf — 34 O (Kart) 142/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-14
Aktenzeichen: 34 O (Kart) 142/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0514.34O.KART142.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd,
a) mit einer Versandapotheke, insbesondere der Versandapotheke aaaaaa ein Konzept zu vereinbaren und/oder umzusetzen, das die Zuweisung oder Empfehlung der Patienten an eine bestimmte Apotheke vorsieht, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
Die teilnehmenden Arztpraxen erhalten unterschiedlich kodierte Freiumschläge der aaaaaa Versandapotheke. Den Patienten wird aktiv die Möglichkeit des Bezuges der verschriebenen Medikamente über den Versand der aaaaaa Versandapotheke angeboten. Wenn der Patient einverstanden ist, wird das Rezept in den Freiumschlag gesteckt und den Patienten ausgehändigt. Die Eingänge der kodierten Freiumschläge werden von der Apotheke aaaaaa erfasst. Für jeden Freiumschlag eines Neukunden erhält das dazugehörige Praxisteam einen Punkt im Wert von 1,00 EUR. Punkte können in Bargeld oder Gutscheine der Apotheke aa aaaa umgewandelt werden;
und/oder
a) ein Vereinbarung mit einer Apotheke zu schließen, die vorsieht, dass sich der Abgabepreis des Medikaments stets am Preis des günstigen Anbieters orientieren muss und/oder diese Vereinbarung umzusetzen;
- an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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