37 O 47/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-05-06, 37 O 47/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 47/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-06
Aktenzeichen: 37 O 47/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0506.37O47.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28. März 2008 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. I. 1. und 2. ihres Tenors aufrecht erhalten. Hinsichtlich des Ausspruchs zu I. Nr. 3 wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag zurück gewiesen. Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 24. April 2008 werden ebenfalls zurück gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen - unter Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 28. März 2008 - die Antragstellerin zu 52% und die Antragsgegnerin zu 48%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin aus der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zugunsten der Antragsgegnerin aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
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