4b O 207/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-03-27, 4b O 207/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 207/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-27
Aktenzeichen: 4b O 207/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0327.4B.O207.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €
- ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen:
a) Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungsträger mit einem Wi-ckelkopf;
b) der Wickelkopf ist relativ zum Wicklungsträger bewegbar;
c) der Wickelkopf weist eine Drahtführungseinrichtung auf;
d) der Wickelkopf weist eine Drahttrenneinrichtung auf;
e) der Wickelkopf weist eine Verbindungseinrichtung zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfläche eines elektronischen Bauelements auf;
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besit-zen.
II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 € festge-setzt.
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