4b O 215/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-03-13, 4b O 215/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 215/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-13
Aktenzeichen: 4b O 215/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0313.4B.O215.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 14. September 2007 wird teilweise aufrechterhalten, wobei der Tenor zur Hauptsache wie folgt neugefasst wird:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, untersagt,
Kindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufrädern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss, wobei die Drehachsen von zwei Laufrädern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, zumindest im wesentlichen auf einer Linie liegen und wobei jedes der zwei Räder mit einem Bremsmechanismus ausgestattet ist, wobei diese Bremsmechanismen miteinander verbunden sind, wodurch die zwei Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gelöst werden,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen ein Betätigungselement nahe jedem Rad für den diesem zugeordneten Bremsmechanismus geschaffen wird, wobei die Betätigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Betätigungselement betätigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gelöst werden, wenn das andere Betätigungselement betätigt wird, und die Betätigungselemente in solch einer Weise miteinander verbunden sind, dass die Betätigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen in bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie betätigt werden, und die Betätigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselementes miteinander verbunden sind.
II. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Ihren Erlass zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Verfügungsklägerin ¼ und die Verfügungsbeklagte ¾ zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Der Streitwert wird auf EUR 250.000 festgesetzt.
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