11 O 191/06•Landgericht Düsseldorf, 2008-02-21, 11 O 191/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 11 O 191/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-21
Aktenzeichen: 11 O 191/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0221.11O191.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vors. Richter am LG Oltrogge als Einzelrichter
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren 449,96 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 18/100, der Beklagten zu 82/100 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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