4b O 268/06•Landgericht Düsseldorf, 2008-02-19, 4b O 268/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 268/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-19
Aktenzeichen: 4b O 268/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0219.4B.O268.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Kompakt-Luftschleiergeräte mit einem Gehäuse, wenigstens einem in dem Gehäuse angebrachten Gebläse, wenigstens einer in dem Gehäuse anströmseitig des Gebläses angeordneten Luftansaugöffnung und einer in einer Gehäuseöffnung (Luftausblasöffnung) abströmseitig des Gebläses angeordneten Einrichtung zur Erzeugung eines schwenkbaren Luftschleiers,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen in der Gehäuseöffnung (Luftausblasöffnung) ein Düsenkörper von zylindrischer Kontur angeordnet ist, und der Düsenkörper aus zwei Zylindersegmenten besteht, die als Strangpress-Hohlprofilstücke ausgebildet sind und an ihren Enden durch kreisförmige Stirnwandungen unter Bildung eines in Strömungsrichtung der Luft konvergenten, durchgehenden Düsenschlitzes verbunden sind;
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei¬tungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziffer 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
aa) die Angaben zu a) bis d) für die Zeit ab dem 02.12.1995 und die Angaben zu e) für die Zeit ab dem 14.11.1999 zu machen sind,
bb) der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
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der Klä¬gerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.12.1995 bis zum 13.11.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
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der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14.11.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VI. Der Streitwert wird auf 450.000,00 € festgesetzt.
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