4b O 202_07•Landgericht Düsseldorf, 2007-12-27, 4b O 202_07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 202_07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-27
Aktenzeichen: 4b O 202_07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1227.4B.O202.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu behaupten:
„CLASSEN sieht sich daher als Erfinder des Schnellverlege-Systems, bei dem sich die Diele mit einem bloßen Herab-senken bereits kopfseitig verriegeln lässt“.
und / oder
„Classen sieht sich – als Erfinder der „Fold-down-Technik“ – in sicherer Position.“
II.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 2/3 und der Verfügungsbeklagten zu 1/3 auferlegt.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 € festge-setzt.
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