Landgericht Düsseldorf, 2007-12-27, 4b O 202_07

4b O 202_07Cantonal CourtDec 27, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 202_07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-27

Aktenzeichen: 4b O 202_07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1227.4B.O202.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu behaupten:

„CLASSEN sieht sich daher als Erfinder des Schnellverlege-Systems, bei dem sich die Diele mit einem bloßen Herab-senken bereits kopfseitig verriegeln lässt“.

und / oder

„Classen sieht sich – als Erfinder der „Fold-down-Technik“ – in sicherer Position.“

II.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 2/3 und der Verfügungsbeklagten zu 1/3 auferlegt.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 € festge-setzt.

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