Landgericht Düsseldorf, 2007-12-18, 4a O 317/06

4a O 317/06Cantonal CourtDec 18, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 317/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-18

Aktenzeichen: 4a O 317/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1218.4A.O317.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 198.917,72 € nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:

01.01.1995 - 31.12.1995 5% p.a. aus 23.402,08 €,

01.01.1996 - 31.12.1996 5% p.a. aus 93.608,34 €,

01.01.1997 - 13.06.1997 5% p.a. aus 163.814,59 €,

14.06.1997 - 28.04.2005 5% p.a. aus 198.917,72 €,

29.04.2005 - 30.06.2005 6,21% p.a. aus 198.917,72 €,

01.07.2005 - 31.12.2005 6,17% p.a. aus 198.917,72 €,

01.01.2006 - 30.06.2006 6,35% p.a. aus 198.917,72 €,

01.07.2006 - 31.12.2006 6,95% p.a. aus 198.917,72 €,

01.01.2007 - 30.06.2007 7,70% p.a. aus 198.917,72 €,

seit dem 01.07.2007 8,19% p.a. aus 198.917,72 €.

II. Des Weiteren werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 672,50 € nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:

29.04.2005 - 30.06.2005 6,21% p.a.,

01.07.2005 - 31.12.2005 6,17% p.a.,

01.01.2006 - 30.06.2006 6,35% p.a.,

01.07.2006 - 31.12.2006 6,95% p.a.,

01.01.2007 - 30.06.2007 7,70% p.a.,

seit dem 01.07.2007 8,19% p.a.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte zu 1) 6.631,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2007 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1) zu 47 %, der Klägerin zu 2) zu 35 %, den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 15 % und der Beklagten zu 1) allein zu weiteren 3 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) tragen die Klägerinnen je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2) 25 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) allein weitere 3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu 1) einen Anteil von 47 %, die Klägerin zu 2) einen Anteil von 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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