7 O 151/07•Landgericht Düsseldorf, 2007-12-12, 7 O 151/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 7 O 151/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-12
Aktenzeichen: 7 O 151/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1212.7O151.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Kläger Honoraran-sprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.310,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner mit dem anderweitig verklagten Rechtsanwalt C. verurteilt,
an die Kläger je 3.967,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen;
an die Kläger je 4.573,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und den Klägern als Gesamtschuldnern zu 5 % auferlegt. Die Kläger als Ge-samtschuldner tragen darüber hinaus die Kosten, die durch die Anru-fung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstanden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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