12 O 128/07•Landgericht Düsseldorf, 2007-11-28, 12 O 128/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 128/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-28
Aktenzeichen: 12 O 128/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1128.12O128.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder inhalts-gleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusam-menhang mit Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
„Wenn Sie vor Ablauf der 12-Monatsfrist das Vertragsverhältnis mit TELE2 beenden oder keine Leistungen der TELE2 für mehr als 2 Monate in An-spruch nehmen, ist TELE2 berechtigt, eine einmalige Pauschale in Höhe von € 40,- für die Vertragsauflösung zu berechnen.“
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €.
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