Landgericht Düsseldorf, 2007-05-10, 11 O 569/05

11 O 569/05Cantonal CourtMay 10, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 11 O 569/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-10

Aktenzeichen: 11 O 569/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0510.11O569.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.193,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erklärte Rücktritt der Beklagten unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit Versicherungsschein-Nummer X unverändert zugunsten des Klägers und Frau Q fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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